Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

BGH Urteil vom 19.03.2021


In diesem Fall ging es um die Frage, ob beim Verkauf eines Grundstücks aus der Erbmasse durch den Testamentsvollstrecker das Wissen der Erben von Mängeln des Grundstücks dem Testamentsvollstrecker zugerechnet wird mit der Folge, dass ein arglistiges Verschweigen dieser Mängel Gewährleistungsrechte des Käufers entstehen lässt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entschied der BGH, das dem Testamentsvollstrecker eine mögliche Kenntnis seiner Schwester von der Eintragung des Hauses in das Verzeichnis erkannter Denkmäler nicht zuzurechnen sei. Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen zugerechnet werden.


AZ V ZR 158/19



OLG Saarbrücken Beschluss vom 17.02.2020



Besteht nach der Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers zwischen den beteiligten Erben Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden. Das Nachlassgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung ist – hier: Entscheidung über die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.


AZ 5 W 8/20




OLG München Beschluss vom 15.01.2019

Bewilligt der Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner Voreintragung der Erben ( AZ 34 Wx 400/18 ).


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