Einkommensteuer

BFH-Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24): Zinslose Ratenzahlung im Kaufvertrag – kein steuerpflichtiger Zinsanteil, keine Schenkungsteuer


Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24) eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung getroffen: Wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis zinslos in Raten gezahlt wird und die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, entstehen beim Verkäufer keine steuerpflichtigen Kapitalerträge – und beim Erwerber keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich geändert.


Der Sachverhalt


Ein Ehepaar verkaufte im April 2021 notariell beurkundet ein bebautes Grundstück an seine Tochter. Da die Tochter keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis in monatlichen Raten gezahlt wird – ohne Verzinsung. Der Vertrag hielt ausdrücklich fest: „Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt."

Das Finanzamt sah das anders: Es berechnete aus den Ratenzahlungen fiktive Zinsanteile nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) und behandelte diese als steuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab den Klägern recht – das Finanzamt legte Revision ein.


Die Entscheidung des BFH


Der VIII. Senat des BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und stellte dabei drei wesentliche Grundsätze auf:


1. Keine Kapitalerträge bei vertraglich vereinbarter zinsloser Stundung

Vereinbaren Käufer und Verkäufer ausdrücklich, dass die Ratenzahlungen vollständig als Kaufpreiszahlung gelten und die Stundung unentgeltlich gewährt wird, fehlt es an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der BFH betont: Maßgeblich ist der tatsächlich vereinbarte Vertragsinhalt – und nicht eine steuerrechtliche Fiktion. Dies stellt eine ausdrückliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar.


2. Keine zwangsweise Aufspaltung der Raten in Tilgungs- und Zinsanteil

Enthalten die Raten vereinbarungsgemäß keinen Zinsanteil, sind sie auch steuerrechtlich nicht aufzuteilen. Jede Teilzahlung ist vollständig mit den Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung zu verrechnen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG). Ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn entsteht dabei grundsätzlich nicht.


3. § 12 Abs. 3 BewG greift im Privatbereich nicht

Die Abzinsungsvorschrift des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 3 BewG) kann im privaten Bereich nicht dazu herangezogen werden, einen fiktiven Zinsanteil zu konstruieren, der dann als Kapitalertrag besteuert wird. Das Bewertungsgesetz dient der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer – nicht der Begründung einkommensteuerlicher Tatbestände.


Und die Schenkungsteuer?

Interessant ist die Klarstellung des BFH zur Schenkungsteuer: Das Finanzgericht hatte die Steuerfreiheit noch damit begründet, dass der Zinsverzicht eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstelle, die dann die Einkommensteuer verdränge. Der BFH korrigiert dies: Der Zinsverzicht im Rahmen einer vertraglich vereinbarten zinslosen Ratenzahlung stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Es fehlt an einer Vermögensverschiebung, denn der Erwerber schuldet von vornherein nur den Kaufpreis ohne Zinsen – er erhält keinen zusätzlichen Vermögensvorteil, der schenkungsteuerlich erfasst werden könnte. Im Ergebnis bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts aber richtig: Weder Einkommensteuer noch Schenkungsteuer fallen an.


Warum ist dieses Urteil so wichtig?


Bislang war die Rechtslage für Verkäufer, die einem Käufer eine zinslose Ratenzahlung einräumten, unbefriedigend: Die Finanzverwaltung berechnete aus den Raten fiktive Zinsanteile und besteuerte diese als Kapitalerträge – obwohl die Parteien gar keine Zinsen vereinbart hatten. Besonders in Familienkonstellationen (Eltern verkaufen Immobilie an Kind) war dies ein erhebliches Ärgernis.

Der BFH stellt nun klar: Der Wille der Vertragsparteien ist maßgeblich. Wer im Kaufvertrag eindeutig regelt, dass die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden und keine Verzinsung stattfindet, muss keine fiktiven Zinsen versteuern.


Praktische Hinweise für die Vertragsgestaltung

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige notarielle Vertragsgestaltung ist. Wer von dieser günstigen Rechtsprechung profitieren möchte, sollte folgende Punkte im Kaufvertrag klar regeln:

  • Ausdrückliche Vereinbarung, dass keine Verzinsung stattfindet
  • Klarstellung, dass die Raten vollständig als Kaufpreiszahlung (nicht als Zins + Tilgung) gelten
  • Dokumentation des Grundes für die Ratenzahlung (z. B. fehlende Finanzierungsmöglichkeit des Käufers)
  • Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts vereinbaren, um eine gemischt-freigebige Schenkung zu vermeiden

Fazit

Das BFH-Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) ist ein klares Signal: Steuerrecht folgt dem tatsächlich Vereinbarten – nicht fiktiven Berechnungsmodellen der Finanzverwaltung. Für Verkäufer, die einem Käufer eine zinslose Ratenzahlung ermöglichen wollen – sei es in der Familie oder unter Fremden –, schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Weder Einkommensteuer auf fiktive Zinsen noch Schenkungsteuer auf den Zinsverzicht drohen, wenn der Vertrag klar und eindeutig formuliert ist.



Haben Sie Fragen zur steueroptimalen Gestaltung von Kaufverträgen mit Ratenzahlungsvereinbarungen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt); inhaltsgleich: BFH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 1/23 (NV); vorgehend: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.09.2024, Az. 4 K 34/24


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.





BFH Urteil vom 26.09.2023  IX R 13/22

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22 entschieden hat.


Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).


Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.




BFH Urteil  vom 20. September 2022, IX R 9/21


Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten


Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 - IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).



BFH Urteil vom 03.09.2019


Der Kläger hatte hier ein Grundstück mit Gewinn verkauft, das Finanzamt verlangte daher Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Der Kläger berief sich auf die Vorschrift des § 23 EStG, wonach keine Steuerpflicht besteht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgte. Der Kläger hatte das Objekt zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt und lediglich im Jahr der Veräußerung eine kurze Vermietung vorgenommen. Der BFH entschied, dass eine kurzfristige Vermietung nur im Jahr der Veräußerung unschädlich sei, wenn der Steuerpflichtige das Objekt - zusammenhängend - im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Verkauf blieb also steuerfrei.


AZ IX R 10/19




BFH Urteil vom 15.01.2019

In diesem Fall ging es um den Spendenabzug im Rahmen einer Einkommensteuererklärung. Ein Ehemann schenkte der Ehefrau 400.000 €. Die Ehefrau schenkte davon wiederum 130.000 € an 2 gemeinnützige Vereine und machte im Rahmen der Einkommensteuerklärung diese Beträge als Spende geltend. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht (FG) an.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG muss aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG ( AZ X R 6/17 ).


BFH Urteil vom 17.04.2018

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 € monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.  ( AZ IX R 9/17 ).




BFH Urteil vom 10.02.2015 


Mit diesem Urteil hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.


Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 ein bebautes Grundstück - Betriebsanlage einer Eisenbahn - erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. Januar 2008. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.


Der BFH hat entschieden, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30. Januar 2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.


AZ IX R 23/13