Steuerblog der Kanzlei Debor
Der Steuerblog von Rechtsanwalt und Notar Debor aus Hannover zu aktuellen Steuerthemen.
Dieser Blog konzentriert sich auf aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht und bei der Einkommensteuer. Hier erfahren Sie, welche steuerlichen Gesetzesänderungen und Urteile in diesen Bereichen relevant sind und welche Möglichkeiten zur Steueroptimierung bestehen.
Bei Fragen zu diesen Themen stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Hannover gerne zur Verfügung.
Eintrag vom 13.06.2026
BFH-Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24): Zinslose Ratenzahlung im Kaufvertrag – kein steuerpflichtiger Zinsanteil, keine Schenkungsteuer
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24) eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung getroffen: Wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis zinslos in Raten gezahlt wird und die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, entstehen beim Verkäufer keine steuerpflichtigen Kapitalerträge – und beim Erwerber keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich geändert.
Der Sachverhalt
Ein Ehepaar verkaufte im April 2021 notariell beurkundet ein bebautes Grundstück an seine Tochter. Da die Tochter keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis in monatlichen Raten gezahlt wird – ohne Verzinsung. Der Vertrag hielt ausdrücklich fest: „Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt."
Das Finanzamt sah das anders: Es berechnete aus den Ratenzahlungen fiktive Zinsanteile nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) und behandelte diese als steuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab den Klägern recht – das Finanzamt legte Revision ein.
Die Entscheidung des BFH
Der VIII. Senat des BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und stellte dabei drei wesentliche Grundsätze auf:
1. Keine Kapitalerträge bei vertraglich vereinbarter zinsloser Stundung
Vereinbaren Käufer und Verkäufer ausdrücklich, dass die Ratenzahlungen vollständig als Kaufpreiszahlung gelten und die Stundung unentgeltlich gewährt wird, fehlt es an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der BFH betont: Maßgeblich ist der tatsächlich vereinbarte Vertragsinhalt – und nicht eine steuerrechtliche Fiktion. Dies stellt eine ausdrückliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar.
2. Keine zwangsweise Aufspaltung der Raten in Tilgungs- und Zinsanteil
Enthalten die Raten vereinbarungsgemäß keinen Zinsanteil, sind sie auch steuerrechtlich nicht aufzuteilen. Jede Teilzahlung ist vollständig mit den Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung zu verrechnen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG). Ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn entsteht dabei grundsätzlich nicht.
3. § 12 Abs. 3 BewG greift im Privatbereich nicht
Die Abzinsungsvorschrift des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 3 BewG) kann im privaten Bereich nicht dazu herangezogen werden, einen fiktiven Zinsanteil zu konstruieren, der dann als Kapitalertrag besteuert wird. Das Bewertungsgesetz dient der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer – nicht der Begründung einkommensteuerlicher Tatbestände.
Und die Schenkungsteuer?
Interessant ist die Klarstellung des BFH zur Schenkungsteuer: Das Finanzgericht hatte die Steuerfreiheit noch damit begründet, dass der Zinsverzicht eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstelle, die dann die Einkommensteuer verdränge. Der BFH korrigiert dies: Der Zinsverzicht im Rahmen einer vertraglich vereinbarten zinslosen Ratenzahlung stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Es fehlt an einer Vermögensverschiebung, denn der Erwerber schuldet von vornherein nur den Kaufpreis ohne Zinsen – er erhält keinen zusätzlichen Vermögensvorteil, der schenkungsteuerlich erfasst werden könnte. Im Ergebnis bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts aber richtig: Weder Einkommensteuer noch Schenkungsteuer fallen an.
Warum ist dieses Urteil so wichtig?
Bislang war die Rechtslage für Verkäufer, die einem Käufer eine zinslose Ratenzahlung einräumten, unbefriedigend: Die Finanzverwaltung berechnete aus den Raten fiktive Zinsanteile und besteuerte diese als Kapitalerträge – obwohl die Parteien gar keine Zinsen vereinbart hatten. Besonders in Familienkonstellationen (Eltern verkaufen Immobilie an Kind) war dies ein erhebliches Ärgernis.
Der BFH stellt nun klar: Der Wille der Vertragsparteien ist maßgeblich. Wer im Kaufvertrag eindeutig regelt, dass die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden und keine Verzinsung stattfindet, muss keine fiktiven Zinsen versteuern.
Praktische Hinweise für die Vertragsgestaltung
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige notarielle Vertragsgestaltung ist. Wer von dieser günstigen Rechtsprechung profitieren möchte, sollte folgende Punkte im Kaufvertrag klar regeln:
- ✅ Ausdrückliche Vereinbarung, dass keine Verzinsung stattfindet
- ✅ Klarstellung, dass die Raten vollständig als Kaufpreiszahlung (nicht als Zins + Tilgung) gelten
- ✅ Dokumentation des Grundes für die Ratenzahlung (z. B. fehlende Finanzierungsmöglichkeit des Käufers)
- ✅ Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts vereinbaren, um eine gemischt-freigebige Schenkung zu vermeiden
Fazit
Das BFH-Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) ist ein klares Signal: Steuerrecht folgt dem tatsächlich Vereinbarten – nicht fiktiven Berechnungsmodellen der Finanzverwaltung. Für Verkäufer, die einem Käufer eine zinslose Ratenzahlung ermöglichen wollen – sei es in der Familie oder unter Fremden –, schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Weder Einkommensteuer auf fiktive Zinsen noch Schenkungsteuer auf den Zinsverzicht drohen, wenn der Vertrag klar und eindeutig formuliert ist.
Haben Sie Fragen zur steueroptimalen Gestaltung von Kaufverträgen mit Ratenzahlungsvereinbarungen? Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt); inhaltsgleich: BFH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 1/23 (NV); vorgehend: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.09.2024, Az. 4 K 34/24
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Eintrag vom 09.06.2026
Erbengemeinschaft BFH Urteil: Anwaltskosten für Teilungsversteigerung können die Erbschaftsteuer mindern
BFH Urteil vom
11.03.2026 – II R 10/23
Streit in einer Erbengemeinschaft ist nicht nur emotional belastend, sondern häufig auch teuer. Besonders kostspielig wird es, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören und sich die Miterben nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen können. Dann bleibt oft nur die Teilungsversteigerung.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden: Rechtsanwaltskosten, die unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zusammenhängen, können bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein.
Worum ging es?
Zwei Brüder waren Miterben nach ihrem Vater. Zum Nachlass gehörten unter anderem mehrere Mietwohngrundstücke sowie Kapitalvermögen. Zwischen den Brüdern kam es zu erheblichen Streitigkeiten. Zur Auflösung der Erbengemeinschaft wurden Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich mehrerer Grundstücke geführt.
Der Kläger machte die dafür entstandenen Rechtsanwaltskosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es argumentierte, die Erben hätten den Nachlass bereits erlangt und verwaltet; die späteren Kosten seien daher keine abziehbaren Nachlasskosten mehr.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH gab dem Erben Recht. Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung, die unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zusammenhängen, sind als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar. Grundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
Wichtig ist: Der BFH unterscheidet zwischen bloßen Kosten der Nachlassverwaltung und Kosten der Nachlassverteilung. Nicht abziehbar sind regelmäßig Kosten, die nur der laufenden Verwaltung, Nutzung oder Erhaltung des Nachlasses dienen. Abziehbar können dagegen Kosten sein, die dazu dienen, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und den Nachlass endgültig unter den Miterben zu verteilen.
Warum ist das praktisch wichtig?
Viele Erbengemeinschaften bestehen über Jahre fort. Gerade bei Immobilien ist eine einvernehmliche Lösung oft schwierig. Wird später eine Teilungsversteigerung betrieben, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstehenden Beratungs- und Prozesskosten steuerlich noch berücksichtigt werden können.
Der BFH stellt klar: Auch wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst verwaltet hat, kann später erneut eine Phase der Nachlassverteilung beginnen. Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung und entstehen deshalb Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung, kann ein Abzug bei der Erbschaftsteuer in Betracht kommen.
Das gilt nach dem BFH auch dann, wenn die Teilungsversteigerung nicht auf einer ausdrücklichen Anordnung des Erblassers beruht, sondern auf dem Entschluss eines Miterben. Denn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gesetzlich vorgesehen. Jeder Miterbe kann sie grundsätzlich verlangen.
Nicht jeder Streit ist begünstigt
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Anwaltskosten zwischen Miterben automatisch abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall wurden Kosten im Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungen anerkannt. Kosten, die andere Streitpunkte betrafen, etwa die Aufteilung von Mietkonten, wurden dagegen nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Entscheidend bleibt daher immer der konkrete Zusammenhang der Kosten mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses.
Was sollten Erben beachten?
Erben sollten Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sorgfältig dokumentieren. Aus Rechnungen, Mandatsvereinbarungen und Verfahrensunterlagen sollte möglichst klar hervorgehen, wofür die Kosten angefallen sind.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung:
- Kosten der Erbauseinandersetzung und Nachlassverteilung können abziehbar sein.
- Kosten der laufenden Verwaltung, Nutzung oder Verwertung des Nachlasses sind regelmäßig nicht abziehbar.
- Gemischte Rechnungen sollten möglichst aufgeteilt werden.
Wer eine Erbschaftsteuererklärung abgibt oder einen Erbschaftsteuerbescheid erhält, sollte prüfen lassen, ob Kosten der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können. Das kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich mindern.
Fazit
Das Urteil ist eine erfreuliche Klarstellung für zerstrittene Erbengemeinschaften. Rechtsanwaltskosten für eine Teilungsversteigerung können erbschaftsteuerlich abzugsfähig sein, wenn sie unmittelbar der Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses dienen.
Für die Praxis gilt: Nicht nur der Erbfall selbst, sondern auch die spätere Auflösung der Erbengemeinschaft kann steuerlich relevant sein. Eine genaue Dokumentation und steuerliche Prüfung der entstandenen Kosten lohnt sich.
Eintrag vom 12.02.2026
Erbschaftsteuer 2026: Warum jetzt über eine Reform gesprochen wird
In Deutschland wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer derzeit intensiv diskutiert – und das aus gutem Grund: Sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Debatte deutet darauf hin, dass in den kommenden Monaten grundlegende Änderungen auf den Weg gebracht werden könnten. Für vermögende Familien und Unternehmer ist es wichtig, diese Entwicklungen frühzeitig zu verstehen und in die Nachfolgeplanung einzubeziehen.
Politische Reformüberlegungen nehmen Fahrt auf
Mehrere politische Akteure haben zuletzt eine stärkere Besteuerung großer Vermögen ins Spiel gebracht. Diskutiert werden unter anderem:
Einschränkungen bei der Begünstigung von Betriebsvermögen
Anpassungen bei hohen Vermögensübertragungen
Veränderungen bei der Nutzung von Freibeträgen
Noch handelt es sich nicht um verabschiedete Gesetze. Gleichwohl zeigt die Intensität der Debatte: Das derzeitige System steht politisch unter Beobachtung.
Verfassungsrechtlicher Prüfungsdruck
Hinzu kommt eine mögliche verfassungsrechtliche Dynamik. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich erneut mit Fragen der Gleichbehandlung bei der Begünstigung von Betriebsvermögen. Sollte es hier Korrekturbedarf sehen, wäre der Gesetzgeber verpflichtet nachzubessern.
Damit entsteht eine doppelte Unsicherheit: politisch wie rechtlich.
Warum das gerade für größere Vermögen relevant ist
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer enthält derzeit erhebliche Gestaltungsspielräume – insbesondere bei:
vorweggenommenen Schenkungen
Nutzung mehrfacher Freibeträge
Strukturierung von Familiengesellschaften
steuerbegünstigter Übertragung von Betriebsvermögen
Sollten Begünstigungen künftig eingeschränkt oder Freibetragsmechanismen verändert werden, könnten heute bestehende Möglichkeiten in dieser Form nicht mehr zur Verfügung stehen.
Gerade bei größeren Vermögen gilt: Steuerliche Rahmenbedingungen ändern sich selten abrupt – aber wenn Reformen kommen, greifen sie meist für zukünftige Übertragungen.
Praxisempfehlung: Jetzt strategisch prüfen – nicht hektisch handeln
Eine vorschnelle Übertragung allein aus Reformangst ist regelmäßig nicht sinnvoll. Ebenso riskant ist jedoch Untätigkeit.
Sinnvoll ist jetzt:
Eine strukturierte Bestandsaufnahme der Vermögens- und Gesellschaftsstruktur
Eine Überprüfung bestehender Testamente und Gesellschaftsverträge
Eine Simulation möglicher steuerlicher Szenarien bei geänderten Rahmenbedingungen
Die Bewertung, ob schrittweise Übertragungen strategisch angezeigt sind
Ziel sollte nicht die kurzfristige Steueroptimierung sein, sondern eine langfristig tragfähige Vermögens- und Nachfolgeplanung.
Unser Angebot
Wir begleiten vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien und Gesellschafter bei der strategischen Gestaltung ihrer Vermögensnachfolge – mit Blick auf steuerliche Effizienz, rechtliche Stabilität und familiäre Kontinuität.
Wenn Sie prüfen möchten, wie robust Ihre aktuelle Struktur gegenüber möglichen Reformen ist, sprechen Sie uns gerne an.
Ein frühzeitiger Überblick schafft Handlungsspielraum – und verhindert spätere Reaktionszwänge.
Eintrag vom 02.01.2026
Fiskus als „Miterbe“: Einnahmen aus Erbschaftsteuer auf Rekordniveau – Was Sie jetzt wissen müssen
Die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes sprechen eine deutliche Sprache: Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland steigen seit Jahren kontinuierlich an. Für den Staat ist dies eine verlässliche Einnahmequelle, für viele Erben und Beschenkte jedoch eine finanzielle Herausforderung, die oft unterschätzt wird.
Warum steigen die Einnahmen so massiv ?
Es gibt mehrere Faktoren, die zu dieser Entwicklung führen:
• Immobilienboom: Die massiven Wertsteigerungen bei Immobilien in den letzten 10 bis 15 Jahren schlagen nun voll durch. Da die Freibeträge seit 2009 nicht mehr an die Inflation angepasst wurden, rutschen immer mehr „normale“ Einfamilienhäuser über die steuerfreien Grenzen.
• Der Generationenwechsel: Wir befinden uns mitten im größten Vermögenstransfer der deutschen Geschichte. Die sogenannte „Erbengeneration“ übernimmt Vermögenswerte, die über Jahrzehnte aufgebaut wurden.
• Neubewertungsregeln: Durch Gesetzesänderungen (wie das Jahressteuergesetz 2022) werden Immobilien für steuerliche Zwecke oft deutlich näher am tatsächlichen Marktwert bewertet als früher.
Die Gefahr der Untätigkeit
Viele Mandanten wiegen sich in Sicherheit, weil sie die Freibeträge im Kopf haben (z. B. 400.000 € pro Kind und Elternteil). Doch gerade in Regionen wie dem Umland von Hannover oder Hildesheim erreichen Immobilienwerte schnell Dimensionen, bei denen die Freibeträge nicht mehr ausreichen – insbesondere, wenn noch Geldvermögen oder Depots hinzukommen.
Ohne rechtzeitige Gestaltung droht:
1. Liquiditätsengpässe: Die Steuer wird sofort fällig, während das Erbe (z. B. eine Immobilie) oft nicht schnell flüssig zu machen ist.
2. Progressive Steuersätze: Je höher das Vermögen, desto höher der Prozentsatz – ohne Planung verschenken Sie buchstäblich Geld an das Finanzamt.
Handeln statt Hoffen: Strategien der Gestaltung
Als Rechtsanwalt und Notar sehe ich täglich, dass durch frühzeitige Planung enorme Summen gesichert werden können. Hier sind die wichtigsten Hebel:
• Die 10-Jahres-Frist nutzen: Freibeträge können alle 10 Jahre erneut voll ausgeschöpft werden. Wer „mit warmer Hand“ schenkt, verdoppelt oder verdreifacht effektiv seine steuerfreien Volumina.
• Nießbrauchvorbehalt: Sie können Ihre Immobilie bereits übertragen, behalten aber das lebenslange Wohnrecht oder die Mieteinnahmen. Dies mindert zudem den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich.
• Güterstandsschaukel: Für Ehepartner kann ein Wechsel des Güterstands steuerfreie Vermögensübertragungen im Millionenbereich ermöglichen.
Fazit
Der Staat profitiert von steigenden Immobilienpreisen und starren Freibeträgen. Doch das Erbschaftsteuerrecht bietet legale Instrumente, um das Familienvermögen zu schützen. Warten Sie nicht auf den Erbfall – gestalten Sie ihn.
Eintrag vom 17.11.2025
BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24: Was ich meinen Mandanten dazu sage
Der BFH hat seine bisherige Linie zum entgeltlichen Verzicht auf Nießbrauchsrechte aufgegeben. Künftig gilt: Wer auf ein vermietetes Nießbrauchsrecht gegen Zahlung verzichtet, erzielt steuerpflichtige Entschädigung – ganz ohne Zwangssituation. Was das für Gestaltungen in der Vermögensnachfolge bedeutet, habe ich für Sie eingeordnet.
In meiner Beratungspraxis begegnen mir Nießbrauchsgestaltungen ständig – und genau deshalb hat mich dieses BFH‑Urteil besonders interessiert. Der IX. Senat hat eine Weiche gestellt, die viele Fälle in der Vermögensnachfolge unmittelbar betrifft.
Worum ging es – und warum ist das wichtig?
Eine Steuerpflichtige hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück. Als das Grundstück verkauft wurde, verzichtete sie gegen Zahlung auf ihr Recht. Die Frage, die wir Berater alle kennen: Ist dieses Entgelt steuerpflichtig oder nicht?
Früher konnte man sich auf die Linie des X. Senats berufen: Ohne Drucksituation keine steuerbare Entschädigung.
Der BFH sagt jetzt: Diese Zeiten sind vorbei.
Was der BFH entschieden hat
1. Entgelt für den Verzicht ist steuerpflichtige Entschädigung
Der BFH ordnet die Zahlung als Ersatz für entgehende Mieteinnahmen ein. Und wenn Einnahmen ersetzt werden, ist das steuerbar. Punkt.
2. Eine „Zwangssituation“ spielt keine Rolle mehr
Das ist der eigentliche Paukenschlag:
Der BFH verabschiedet sich von der alten Rechtsprechung, die eine Drucksituation verlangte.
Heute gilt: Es reicht, dass Einnahmen wegfallen – egal, warum.
3. Das FG muss die Höhe klären
Wie viel der Zahlung tatsächlich Entschädigung war und welcher Teil ggf. unentgeltlich – das muss das FG Münster jetzt sauber aufdröseln.
Was bedeutet das für meine Beratung?
Ich werde Mandanten künftig noch deutlicher darauf hinweisen:
Nießbrauchsverzichte gegen Entgelt sind regelmäßig steuerpflichtig.
Die frühere Argumentation „kein Druck, also keine Entschädigung“ trägt nicht mehr.
Bei familiären Gestaltungen müssen wir klar dokumentieren, welcher Teil entgeltlich und welcher unentgeltlich ist.
Wer Nießbrauchsrechte ablösen will, sollte die steuerlichen Folgen vorher durchrechnen lassen – nicht hinterher.
Gerade in der Nachfolgeplanung wird dieses Urteil viele Gespräche verändern.
Eintrag vom 20.10.2025
FG Münster: Kein schenkungsteuerpflichtiges Geschenk bei Altenteil in Gesamtgläubigerschaft
(Urteil vom 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb)
Viele Mandanten fragen sich, ob bestimmte Gestaltungen im Rahmen der Hofübergabe – insbesondere Altenteilsleistungen – zu einer Schenkungsteuer führen können. Das Finanzgericht Münster hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt, das für landwirtschaftliche Betriebe und Familien mit Hofnachfolge große praktische Bedeutung hat.
Im Folgenden finden Sie eine verständliche Zusammenfassung.
🏡 Worum ging es?
Ein Landwirt übergab seinen Hof an den Sohn. Wie üblich wurde ein Altenteil vereinbart – also ein Versorgungspaket für die Eltern, bestehend aus:
einem lebenslangen Wohnrecht und
regelmäßigen Barleistungen (Baraltenteil).
Beide Leistungen wurden dem Ehepaar gemeinsam eingeräumt – sie waren sogenannte Gesamtgläubiger nach § 428 BGB. Das bedeutet: Beide Ehegatten konnten die Leistungen nur gemeinsam geltend machen.
Das Finanzamt sah darin eine Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau und setzte Schenkungsteuer fest.
Die Ehefrau klagte – mit Erfolg.
⚖️ Was hat das FG Münster entschieden?
Das Gericht stellte klar:
1. Keine Schenkung, wenn der Empfänger nicht frei über das Zugewendete verfügen kann.
Eine Schenkung setzt voraus, dass der Beschenkte rechtlich und tatsächlich frei über das Geschenk verfügen kann.
2. Beim Altenteil sind Wohnrecht und Geldleistungen getrennt zu prüfen.
Das Altenteil ist kein einheitlicher Gegenstand, sondern besteht aus mehreren Einzelrechten.
3. Wohnrecht: Keine freie Verfügung → keine Schenkung.
Die Ehefrau konnte das Wohnrecht nicht allein nutzen oder übertragen.
Es diente lediglich dazu, die bestehende gemeinsame Lebensgemeinschaft fortzuführen.
Damit fehlte es an einer „Bereicherung“.
4. Baraltenteil: Ebenfalls keine freie Verfügung.
Auch die Geldleistungen standen beiden Ehegatten gemeinsam zu.
Nach ihrer internen Absprache sollten die Zahlungen dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen – nicht dem Vermögensaufbau der Ehefrau.
Damit lag auch hier keine schenkungsteuerbare Zuwendung vor.
💡 Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil bringt Klarheit für Hofübergaben und ähnliche Gestaltungen:
Altenteilsleistungen an Ehegatten lösen nicht automatisch Schenkungsteuer aus.
Entscheidend ist, ob der Ehegatte frei über die Leistung verfügen kann.
Bei Gesamtgläubigerschaft und klarer Zweckbindung (z. B. gemeinsamer Lebensunterhalt) liegt keine Schenkung vor.
Das Urteil stärkt die Planungssicherheit bei Übergabeverträgen.
📝 Fazit
Das FG Münster bestätigt:
Wenn Altenteilsleistungen nur der gemeinsamen Versorgung dienen und nicht frei verfügbar sind, entsteht keine Schenkungsteuer.
Für Familienbetriebe ist das eine gute Nachricht – und ein Hinweis darauf, wie wichtig eine saubere vertragliche Gestaltung und Dokumentation der tatsächlichen Handhabung ist.
Wenn Sie eine Hofübergabe planen oder bestehende Verträge prüfen möchten, unterstütze ich Sie gern mit einer rechtssicheren Gestaltung.
Eintrag vom 10.01.2025
Anhebung des Grundfreibetrags und neue Steuerklassenregelungen ab 2025
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.500 Euro angehoben. Zudem wurden die Steuerklassen für Ehepaare neu geregelt, um eine gerechtere steuerliche Behandlung zu gewährleisten. Ziel ist es, insbesondere Familien steuerlich zu entlasten und Anreize für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen.
Handlungsbedarf: Betroffene sollten ihre Steuerklasse überprüfen und gegebenenfalls einen Wechsel in Erwägung ziehen, um von den Verbesserungen zu profitieren.
Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert, um alle Vorteile nutzen zu können. Die Erhöhung der Freibeträge nützt insbesondere dann, wenn Vermögen zu Lebzeiten auf Kinder oder andere Personen übertragen wird, die kein eigenes Einkommen erzielen, weil dann deren Freibetrag bei der Einkommensteuer voll ausgenutzt werden kann.
Eintrag vom 23.12.2024
Schenkungsteuer 2024/2025: Neue Spielräume bei Immobilien und Erbfallkosten
Während die Schlagzeilen oft von steigenden Steuereinnahmen dominiert werden, gibt es aktuell auch positive Nachrichten für Schenkende und Erben. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber an wichtigen Stellschrauben gedreht, um die steuerliche Belastung bei der Vermögensübertragung in bestimmten Fällen zu mildern.
1. Die „kleine Reform“ der Erbfallkostenpauschale
Nach fast 30 Jahren Stillstand wurde der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten endlich angepasst.
• Bisher: Konnten Erben ohne Einzelnachweis pauschal 10.300 € für Kosten wie Bestattung, Grabmal und Nachlassregelung abziehen.
• Neu: Dieser Betrag wurde auf 15.000 € angehoben. Dies führt dazu, dass ein größerer Teil des Erbes steuerfrei bleibt, ohne dass mühsam jeder Beleg für das Finanzamt gesammelt werden muss.
2. Mehr Flexibilität bei Wohnimmobilien (Stundung)
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Liquidität. Oft entsteht das Problem, dass zwar eine wertvolle Immobilie übertragen wird, aber nicht genügend Bargeld vorhanden ist, um die Schenkungsteuer sofort zu zahlen.
• Die Regelungen zur Steuerstundung (§ 28 ErbStG) wurden erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer nun über bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn die Zahlung nur durch eine Veräußerung der Immobilie möglich wäre.
• Dies gilt nun einheitlich für Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird – ein wichtiger Schutz für den Erhalt von Familienvermögen.
3. Steuerbefreiung für vermietete Immobilien ausgeweitet
Bisher galt der sogenannte Bewertungsabschlag von 10 % für vermietete Wohnimmobilien nur für Objekte im Inland, der EU oder dem EWR.
• Ab sofort wird dieser Vorteil auch auf Immobilien in Drittstaaten ausgeweitet, sofern mit diesen Ländern ein entsprechender Informationsaustausch besteht.
• Dies ist besonders für Mandanten mit grenzüberschreitendem Vermögen eine wichtige Vereinfachung.
Fazit für Ihre Planung
Trotz dieser punktuellen Verbesserungen bleibt die frühzeitige Gestaltung das A und O. Gerade die Kombination aus den neuen Stundungsregeln und dem klassischen Nießbrauch bietet spannende Möglichkeiten, Immobilien rechtssicher zu übertragen, ohne die eigene finanzielle Flexibilität zu verlieren.
Eintrag vom 01.08.2023
BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Familienheimen: Risiken bei der Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vielbeachteten Urteil vom 11.07.2023 ( AZ II R/21) klargestellt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim entfällt, wenn der Erwerber nicht mindestens zehn Jahre selbst darin wohnt. Auch kurzfristige Abwesenheiten, etwa aus gesundheitlichen Gründen, können dazu führen, dass die Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben wird.
Handlungsbedarf: Wer eine Immobilie im Wege der Erbschaft oder Schenkung erhält, sollte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung genau prüfen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um teure Nachforderungen zu vermeiden.