Unternehmensnachfolge
Spätestens mit dem 60. Lebensjahr sollte jeder Unternehmer einen konkreten Plan haben, wie die Unternehmensnachfolge gestaltet werden soll. Als Alternativen stehen dabei der Verkauf an fremde Dritte oder die Nachfolge innerhalb der Familie zur Verfügung.
Die Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten hat gegenüber der Unternehmensnachfolge auf den Todeszeitpunkt den Vorteil, dass der abgebende Unternehmer den Zeitpunkt selbst bestimmen kann. Er kann zudem dem Nachfolger als Berater weiter zur Verfügung stehen und auf die Umsetzung der Unternehmensnachfolge persönlich Einfluss nehmen. Bei entsprechender Gestaltung ist es in Ausnahmesituationen sogar möglich, die Unternehmensnachfolge rückgängig zu machen.
Informationen zum Verkauf an fremde Dritte erhalten Sie hier.
Artikel aus SPIEGEL ONLINE über die Unternehmensnachfolge in der Familie finden Sie hier.
Nachfolgend erhalten Sie rechtliche Informationen zur Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie.
Unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Rahmens spielt sich die rechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge vor allem auf den Feldern Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht ab. Sinnvolle Maßnahmen bedürfen dabei der rechtzeitigen Planung, so z. B., wenn ein einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen in eine GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaftsform überführt werden oder ein Aufsichtsratsorgan in der Gesellschaft zur Überwachung des Unternehmensnachfolgers
installiert werden soll. Auch eine Stiftungslösung bedarf eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs, bis die Stiftung errichtet und von den Stiftungsbehörden anerkannt ist. Auch und gerade von der rechtlichen Warte aus betrachtet ist daher die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ein wichtiger Faktor für den Erfolg.
Das Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Erbrecht bedarf einer besonderen Beachtung. Anderenfalls droht die Gefahr, dass sorgfältige Überlegungen, welche man auf dem einen Gebiet angestellt hat, durch Regelungen auf dem anderen Gebiet konterkariert werden und somit ins Leere laufen. Hat der Unternehmer beispielsweise in seinem Testament einen bestimmten geeigneten Nachfolger vorgesehen, so muss er sicherstellen, dass auch das Gesellschaftsrecht den ausgewählten Nachfolger als solchen zulässt. Anderenfalls wird vielleicht statt des jahrelang auf diese Position vorbereiteten jüngsten Kind des Unternehmers seine in geschäftlichen Dingen völlig unbedarfte Ehefrau die – unbeabsichtigte – Nachfolgerin des Unternehmers.
dauernden Lasten bis zu Beraterverträgen oder Betriebsaufspaltungen.
Urteil des BFH vom 20.11.2024 zur schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer
Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. Der BFH bestätigte eine Entscheidung des FG, wonach in derartigen Fällen keine Versteuerung durch den Arbeitnehmer zu erfolgen hat.
AZ VI R 21/22
Nach Verkauf und Übertragung ihres Anlage- und Vorratsvermögens beschloss die KG am 21.12.2012 ihre Auflösung. Diese wurde am 30.01.2013 in das Handelsregister eingetragen.
Am Todestag des Erblassers war noch positives und negatives Betriebsvermögen der KG vorhanden. Das für den Erblasser geführte Kapitalkonto wies einen positiven Wert von 124.513,94 € auf. Das Kapitalkonto von A wies einen negativen Wert von 84.914,50 € und das Kapitalkonto von B einen negativen Wert von 36.521,97 € auf.
1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.
2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.
3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.