Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge


Spätestens mit dem 60. Lebensjahr sollte jeder Unternehmer einen konkreten Plan haben, wie die Unternehmensnachfolge gestaltet  werden soll. Als Alternativen stehen dabei der Verkauf an fremde Dritte oder die Nachfolge innerhalb der Familie zur Verfügung.

Die Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten hat gegenüber der Unternehmensnachfolge auf den Todeszeitpunkt den Vorteil, dass der abgebende Unternehmer den Zeitpunkt selbst bestimmen kann. Er kann zudem dem Nachfolger als Berater weiter zur Verfügung stehen und auf die Umsetzung der Unternehmensnachfolge persönlich Einfluss nehmen. Bei entsprechender Gestaltung ist es in Ausnahmesituationen sogar möglich, die Unternehmensnachfolge rückgängig zu machen.


Informationen zum Verkauf an fremde Dritte erhalten Sie hier.


Artikel aus SPIEGEL ONLINE über die Unternehmensnachfolge in der Familie finden Sie hier.


Nachfolgend erhalten Sie rechtliche Informationen zur Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie.


Die Rechtsform spielt für die bei der Unternehmensnachfolge aus rechtlicher Sicht anzustellenden Überlegungen eine wichtige Rolle. Sie stellt den Ausgangspunkt für die gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Gestaltung dar und begrenzt insoweit zudem Gestaltungsspielräume. Wenn dies sinnvoll erscheint, lässt sich im Rahmen einer längerfristig geplanten Unternehmensnachfolge regelmäßig die Rechtsform des Unternehmens den Anforderungen im Einzelfall noch anpassen.

Unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Rahmens spielt sich die rechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge vor allem auf den Feldern Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht ab. Sinnvolle Maßnahmen bedürfen dabei der rechtzeitigen Planung, so z. B., wenn ein einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen in eine GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaftsform überführt werden oder ein Aufsichtsratsorgan in der Gesellschaft zur Überwachung des Unternehmensnachfolgers
installiert werden soll. Auch eine Stiftungslösung bedarf eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs, bis die Stiftung errichtet und von den Stiftungsbehörden anerkannt ist. Auch und gerade von der rechtlichen Warte aus betrachtet ist daher die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ein wichtiger Faktor für den Erfolg.

Das Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Erbrecht bedarf einer besonderen Beachtung. Anderenfalls droht die Gefahr, dass sorgfältige Überlegungen, welche man auf dem einen Gebiet angestellt hat, durch Regelungen auf dem anderen Gebiet konterkariert werden und somit ins Leere laufen. Hat der Unternehmer beispielsweise in seinem Testament einen bestimmten geeigneten Nachfolger vorgesehen, so muss er sicherstellen, dass auch das Gesellschaftsrecht den ausgewählten Nachfolger als solchen zulässt. Anderenfalls wird vielleicht statt des jahrelang auf diese Position vorbereiteten jüngsten Kind des Unternehmers seine in geschäftlichen Dingen völlig unbedarfte Ehefrau die – unbeabsichtigte – Nachfolgerin des Unternehmers.

Ein wichtiger Aspekt bei der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten ist regelmäßig die Sicherstellung der Versorgung des übergebenden Unternehmers, sofern diese nicht durch ein ausreichendes Privatvermögen gedeckt ist. Hier sind eine Reihe von Gestaltungsvarianten denkbar. Diese reichen von einem vorbehaltenen Nießbrauch am Unternehmen über eine Unterbeteiligung sowie Leibrenten und
dauernden Lasten bis zu Beraterverträgen oder Betriebsaufspaltungen.

Gerne stehe ich Ihnen für weitergehende Fragen zu diesem Thema und zur Beratung bei der Vertragsgestaltung zur Verfügung.


Urteil des BFH vom 17. Juni 2020 zur Bewertung eines geerbten KG-Anteils bei Auflösung der KG noch vor dem Tod des Gesellschafters


Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem am 07.05.2014 verstorbenen Bruder, dem Erblasser. Der Erblasser war mit einem Anteil von 64 % und einer Einlage von 967.057,13 € als Kommanditist an der H KG (KG) beteiligt. Weitere Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von 31 % und einer Einlage von 459.536,68 € sowie B mit einem Anteil von 5 % und einer Einlage von 74.651,65 €.

Nach Verkauf und Übertragung ihres Anlage- und Vorratsvermögens beschloss die KG am 21.12.2012 ihre Auflösung. Diese wurde am 30.01.2013 in das Handelsregister eingetragen.

Am Todestag des Erblassers war noch positives und negatives Betriebsvermögen der KG vorhanden. Das für den Erblasser geführte Kapitalkonto wies einen positiven Wert von 124.513,94 € auf. Das Kapitalkonto von A wies einen negativen Wert von 84.914,50 € und das Kapitalkonto von B einen negativen Wert von 36.521,97 € auf.

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung über den von Todes wegen erworbenen Anteil am Betriebsvermögen der KG (Feststellungserklärung) berechnete die Klägerin den gemeinen Wert des gesamten Betriebsvermögens im vereinfachten Ertragswertverfahren mit -2.600.664 € und einen Substanzwert der KG von -7.265 €. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des von ihr erworbenen Anteils ging sie von einem Wert in Höhe von -6.619 € aus. Zu diesem gelangte sie, indem sie die Summe der Kapitalkonten des Erblassers sowie von A und B in Höhe von 3.077 € von dem Substanzwert der KG in Höhe von -7.265 € abzog und von dem verbleibenden Wert in Höhe von -10.342 € einen Anteil von 64 % gemäß der Gewinnbeteiligung des Erblassers an der KG ihm zurechnete.

Der BFH entschied folgendes :

1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.

2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.

3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

Der BFH bestätigte daher die Entscheidung des FG, so dass der geerbte KG-Anteil trotz der vor dem Tod beschlossenen Auflösung der KG im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung mit 117.894 € bewertet wurde, indem vom Kapitalkonto des Erblassers lediglich der Betrag von 6.619 € als Anteil des Gesellschafters am ( negativen ) Substanzwert der KG abgezogen wurde.

AZ II R 43/17
Share by: