Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

Einen Link zur Berechnung der Erbschaftsteuer bei Privatvermögen finden Sie hier.


Einen Link mit allgemeinen Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie hier.


Wenn zu der Erbschaft auch Vermögen im Ausland gehört, kann es zu einer doppelten Versteuerung im Ausland und in Deutschland kommen. Im Bereich der Erbschaftsteuer gibt es nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Solche Abkommen bestehen nur mit den Ländern Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Um eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer zu vermeiden, empfiehlt es sich daher regelmäßig, das Vermögen im Ausland noch zu Lebzeiten zu übertragen.


Nachfolgend finden Sie aktuelle Urteile zur Erbschaftsteuer.



BFH Urteil vom 14.10.2020


Die Klägerin ist Alleinerbin des im Jahr 2013 verstorbenen Erblassers. Im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung machte sie u.a. Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856 € geltend. Es handelte sich um Aufwendungen für Nacherklärungen zur Einkommensteuer auf Veranlassung der Klägerin. Der Erblasser hatte in den Jahren 2002 bis 2012 in der Schweiz Kapitalerträge erzielt und nicht erklärt. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen im November 2013. Daneben erklärte sie Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der durch den Erblasser genutzten Wohnung in Höhe von 2.685,67.


Das Finanzamt erkannte diese Kosten im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht steuermindernd an. Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass diese Kosten abzugsfähig sind.


AZ II R 30/19


BFH Beschluss vom 27.07.2020


Im Rahmen der Schenkungsteuer steht Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.


Im Streitfall machten die Kläger den Freibetrag in Höhe von 400 TEUR pro Kind geltend,  obwohl die Übertragung auf Urenkel erfolgte. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht, so dass es bei dem Freibetrag von 100 TEUR pro Urenkel blieb.


AZ II B 39/20



BFH Urteil vom 22.07.2020


Der Kläger war zu 3/4 Erbe seiner Ehefrau. Die Mutter der Ehefrau war 4 Jahre zuvor verstorben und hatte ihrerseits den Pflichtteil gegen Ihre Mutter geltend gemacht, den die Erben aber nicht bezahlt hatten, der Anspruch war zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau verjährt. Der Kläger machte im Rahmen der Erbschaftsteuer nach seiner Frau den Freibetrag nach § 5 II ErbStG geltend, wonach die Zugewinnausgleichsforderung nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Das Finanzamt berechnete das Anfangsvermögen der Ehefrau so, dass der verjährte Pflichtteilsanspruch hinzugerechnet wurde. Folge war eine höherer Erbschaftsteuer des Ehemannes. Das FG München gab zunächst dem Kläger recht, der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab, weil auch der verjährte Pflichtteilsanspruch nach § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sei.


AZ II R 42/18




FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.02.2020


Streitig ist, ob eine mehr als 3 Jahre nach dem Erbfall erfolgte freie Teilerbauseinandersetzung bei der Zurechnung von Nachlassgegenständen und der Freibeträge des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unberücksichtigt bleiben darf.


Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach der am xx. April 2015 verstorbenen Frau E L. Letztere war die Alleinerbin ihres am xx. März 2015 verstorbenen Vaters DF, der neben EL hälftiger Miterbe seiner am xx. Januar 2009 verstorbenen Ehefrau GF geworden war.
Zum Nachlass von Frau GF gehörten unter anderem ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut in X sowie ein Grundstück in der Y Straße x in Z. 3 Jahre nach dem Erbfall teilten Vater und Tochter das geerbte Vermögen dahingehend auf, dass die Tochter den landwirtschaftlichen Hof erhielt und der Vater das andere Grundstück. Einen Monat danach verkaufte die Tochter den Hof für ca. 3 Mio €. Die Tochter machte geltend, dass sie alleine die steuerlichen Vergünstigungen hinsichtlich der Erbschaftsteuer für betriebliches Vermögen erhält.


Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht lehnten dieses ab. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass die Tochter nur dann  alleine in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen hätte kommen können, wenn sie auch alleine den Hof direkt nach dem Tod der Erblasserin fortgeführt hätte. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil sie den Hof unmittelbar nach Erbteilung verkauft habe. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche beim BFH unter dem AZ II B 40/20 bearbeitet wird.


AZ 7 K 3343/18




BFH Urteil vom 22.01.2020


Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungs­schädliches "junges Verwaltungsvermögen" sein.


Junges Verwaltungsvermögen ist von erbschaft- und schenkung­steuerrechtlicher Begünstigung ausgenommen. Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkung­steuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen entschieden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen, die das Produktivvermögen schützen sollen. Besonderen Regelungen unterliegt das sog. Verwaltungsvermögen, zu dem u.a. Wertpapiere gehören. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), ist von der Begünstigung ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Andernfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen.
 
Finanzgerichte wiesen die Klagen gegen Begünstigungsausschluss für junges Verwaltungsvermögen ab
 
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab.
 
BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte
 
Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.
 
Hinweis zur aktuellen Rechtslage
 
Die Entscheidungen sind zu Rechtsvorschriften ergangen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.


Datum: 22.01.2020

Aktenzeichen: II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18




FG Düsseldorf Urteil vom 08.01.2020


In diesem Fall bewohnte die Tochter nach dem Tod der Eltern deren Haus weiter. Das Finanzamt gewährte daher zunächst die Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb des Familienheims. Nach 7 Jahren ließ die Tochter das Haus abreißen. Als das Finanzamt davon erfuhr, widerrief es die Erbschaftsteuerbefreiung und setzte Erbschaftsteuer fest. Dagegen erhob die Tochter Klage beim FG Düsseldorf. Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, da die 10jährige Behaltensfrist noch nicht verstrichen war. Es empfiehlt sich daher, einen Abriss erst 10 Jahre nach dem Tod der Eltern durchzuführen.


AZ 4 K 3120/18



BFH Urteil vom 11.07.2019

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich "zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.

Das Finanzgericht und der BFH bestätigten das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten ( AZ II R 38/16 ).


BFH Urteil vom 28.05.2019

In dieser Entscheidung hatte der Vater einem Sohn per Vermächtnis das Eigentum an dem vom Vater bis zu seinem Tod am 15.01.2014 bewohnten Haus zugewandt. Mit Vertrag vom 20.02.2015 übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum am Haus auf den Sohn. Ab April 2016 holte der Sohn Angebote von Handwerksfirmen für eine Renovierung des Hauses ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf den vollen Wert des Hauses fest und versagte die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c ErbStG, weil der Sohn das Haus nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass eine unverzügliche Nutzung in der Regel gegeben sei, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der Einzug erfolge. Da der Kläger selbst am Tag der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016 noch nicht in das Haus eingezogen sei, könne die Steuerbefreiung nicht erfolgen ( AZ II R 37/16 ).

BFH Urteil vom 28.03.2012


In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar ihrem Sohn am 31.12.1998 ein Grundstück geschenkt. In dem notariellen Schenkungsvertrag wurde gleichzeitig auch die dingliche Einigung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück aufgenommen. Exakt zehn Jahre später, am 31.12.2008 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich ein weiteres Grundstück mit einem Wert von Euro 194.000. Das Finanzamt setzte für die Übertragung vom 31.12.2008 Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass die Schenkung vom 31.12.2008 innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 Abs. 1 ErbStG liegen würde, mithin für diesen Vorgang kein neuer Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.


Der BFH hatte in dem Verfahren nun zu klären, wie die 10-Jahres-Frist des § 14 Abs. 1 ErbStG ermittelt wird. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG wird der Wert von Schenkungen, die „innerhalb von zehn Jahren“ gegenüber dem Beschenkten vorgenommen werden, zur Bemessung der Schenkungsteuer zusammengerechnet. § 16 ErbStG gewähren dem steuerpflichtigen Bürger großzügige Freibeträge für den Fall einer Schenkung bzw. einer Erbschaft. So beträgt der Steuerfreibetrag für Eheleute z.B. 500.000 Euro, für Kinder 400.000. Bis zu diesen Beträgen sind Schenkungen also steuerfrei.


In dem zu entscheidenden Fall waren die maßgeblichen Schenkungen am 31.12.1998 und am 31.12.2008 vorgenommen worden. Der BFH stellte hierzu fest, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG „ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts zu berechnen“ ist. Auf diese Berechnung seien, so der BFH, die §§ 187 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG umfasst dabei auch den Tag der Entstehung des letzten Erwerbes. Im zu entscheidenden Fall begann die Frist demnach am 31.12.2008 um 24:00 und endete folgerichtig am 01.01.1999 um 0:00.


Damit lag aber die Schenkung vom 31.12.1998 außerhalb des kritischen 10-Jahres-Zeitraumes und konnte sich im Rahmen der Besteuerung nicht mehr auswirken.



AZ II R43/11

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