Erbrecht

Erbrecht

Wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Die Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Gibt es keine Abkömmlinge, dann gehören zu den Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Verstorbenen. Leben beide Eltern noch, erben diese alleine. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, § 1925 BGB. Gibt es auch keine Erben in der zweiten Ordnung, dann erben die Erben der dritten Ordnung, nämlich die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.


Häufig ist es ratsam, die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament abzuändern. Das bietet den Vorteil, dass die eigenen Vorstellungen für die Verteilung des Vermögens nach dem Tod maßgeschneidert umgesetzt werden können.


Wenn die Erben nachweisen müssen, dass Sie Erbe geworden sind, gibt es dafür 2 Möglichkeiten, nämlich den Erbschein oder ein Testament. Gehören zum Nachlass auch Immobilien oder Anteile an einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, dann müssen die Erben gegenüber dem Grundbuchamt bzw. dem Handelsregister nachweisen, dass sie Erben geworden sind. Grundbuchamt und Handelsregister akzeptieren nur einen Erbschein oder ein notarielles Testament. Gibt es kein notarielles Testament, dann muss zwingend ein Erbschein beantragt werden. Dieser Antrag kann bei jedem Notar gestellt werden. Die Kosten richten sich gemäß § 40 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses am Todestag, wobei die Verbindlichkeiten abgezogen werden.


Um den Erben die Kosten und den Zeitaufwand für einen Erbschein zu ersparen, empfiehlt es sich, noch zu Lebzeiten ein notarielles Testament zu errichten. Damit kann die Erbfolge auch ohne Erbschein nachgewiesen werden, das Grundbuchamt wird dann das Eigentum auch ohne Erbschein auf die Erben umschreiben. Diese Grundbuchberichtigung kostet, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod beantragt wird, keine Grundbuchgebühren. Die Kosten für das notarielle Testament richten sich gemäß § 102 GNotKG nach dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes, abzüglich der Schulden, wobei die Schulden maximal bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden.


Da das Vermögen in der Regel im Laufe des Lebens ansteigt und für einen Erbscheinsantrag die doppelten Gebühren berechnet werden, ist ein notarielles Testament günstiger als ein Erbschein. Zudem erspart es den bürokratischen Aufwand eines Erbscheinsverfahrens, der gerade nach dem Tod eines Angehörigen viele zusätzlich belastet. Außerdem kann der Erblasser über das Testament selber bestimmen, was mit seinem Nachlass geschieht und es kommt nicht zu möglicherweise ungewollten Wirkungen der gesetzlichen Erbfolge und einer streitanfälligen Erbengemeinschaft.


Für eine Beratung, welche Möglichkeiten bei der Errichtung eines Testamentes bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Nachfolgend finden Sie aktuelle Urteile zum Thema Erbrecht.


BGH Beschluss vom 24.07.2019

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum „Behindertentestament“ sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll ( AZ XII ZB 560/18 ).



OLG München Beschluss vom 15.01.2019

Bewilligt der Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner Voreintragung der Erben ( AZ 34 Wx 400/18 ).


OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2018

2 Schwestern hatten die Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie vermuteten, dass die Schulden das Vermögen des Erblassers übersteigen. Später stellte sich heraus, dass das Erbe doch werthaltig war. Beruht die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf der Vermutung, der Nachlass sei überschuldet, so kann der Ausschlagende dies nicht rückgängig machen, wenn er seinen Irrtum später bemerkt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 19.12.2018 (I-3 Wx 140/18) entschieden hat.


BGH Urteil vom 31.10.2018

Die Enkelin des am 19.12.2011 verstorbenen Großvaters hatte die testamentarischen Erben im Jahr 2014 zunächst auf Aushändigung eines von den Erben unterschriebenen Nachlassverzeichnisses verklagt. Im Jahr 2016 änderte sie den Klageantrag dahingehend ab, dass nunmehr die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfolgen sollte. Die Erben beriefen sich auf die Einrede der Verjährung. Der BGH lehnte die Verjährung ab, weil schon der ursprüngliche Klageantrag dazu geführt habe, dass auch der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gehemmt wurde ( AZ IV ZR 313/17 ).



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