Insolvenzrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hannover – Leif Debor
Allgemeine Informationen zum Insolvenzrecht
Zahlungsschwierigkeiten, offene Forderungen oder eine drohende Insolvenz werfen viele Fragen auf: Welche Schritte sind jetzt erforderlich? Bestehen persönliche Haftungsrisiken? Ist eine Einigung mit den Gläubigern möglich?
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hannover berate und vertrete ich Unternehmen, Geschäftsführer, Selbstständige, Privatpersonen und Gläubiger. Gemeinsam prüfen wir Ihre Situation und legen fest, welche Maßnahmen erforderlich und welche Lösungen wirtschaftlich sinnvoll sind.
Unternehmen und Geschäftsführer: In der Krise rechtzeitig handeln
Wenn fällige Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können oder eine Überschuldung droht, müssen Geschäftsleiter ihre Handlungspflichten frühzeitig klären. Ich unterstütze Sie insbesondere bei:
- der Prüfung, ob ein Insolvenzgrund und eine Insolvenzantragspflicht vorliegen;
- der Beurteilung persönlicher Haftungsrisiken und des Umgangs mit weiteren Zahlungen;
- der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten und Vereinbarungen mit Gläubigern;
- der Vorbereitung eines Insolvenzantrags und der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Verfahren.
Für antragspflichtige Gesellschaften, insbesondere GmbH und UG, gelten kurze gesetzliche Fristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Höchstfristen dürfen nicht automatisch ausgeschöpft werden. Auch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können persönliche Haftungsfolgen haben. § 15a InsO, § 15b InsO
Privatpersonen und Selbstständige: Wege zur Schuldenbereinigung
Wenn Schulden dauerhaft nicht mehr aus eigenen Mitteln beglichen werden können, ist eine Bestandsaufnahme der erste Schritt. Ich prüfe mit Ihnen, ob eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erreichbar ist oder ein Insolvenzverfahren in Betracht kommt.
Sie erhalten Unterstützung bei der Schuldenbereinigung, der Vorbereitung des Verfahrens und Fragen zur Restschuldbefreiung. Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag ist grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich. § 305 InsO
Die Abtretungsfrist für die Restschuldbefreiung beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für bestimmte Wiederholungsverfahren gelten längere Fristen. Welche Voraussetzungen und Pflichten in Ihrem Fall zu beachten sind, erläutere ich Ihnen im persönlichen Gespräch. § 287 InsO
Gläubiger: Forderungen sichern und Rückforderungen prüfen
Ist ein Kunde oder Geschäftspartner insolvent, stellt sich die Frage, wie Sie Ihre Ansprüche im Verfahren verfolgen können. Ich unterstütze Sie bei der Anmeldung Ihrer Forderungen, der Prüfung vorhandener Sicherheiten und der Wahrnehmung Ihrer Gläubigerrechte.
Verlangt ein Insolvenzverwalter bereits erhaltene Zahlungen zurück, prüfe ich die geltend gemachte Insolvenzanfechtung und mögliche Einwendungen.
Insolvenzrecht und Steuerrecht gemeinsam betrachten
Als Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht berücksichtige ich auch die steuerlichen Fragen einer wirtschaftlichen Krise. Das ist insbesondere bei Steuerrückständen, Geschäftsführerhaftung und geplanten Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung.
So bereiten Sie die Beratung vor
Hilfreich sind eine Übersicht Ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten, Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie aktuelle Mahnungen, Bescheide oder gerichtliche Schreiben. Bei Unternehmen kommen insbesondere betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsübersichten und Jahresabschlüsse hinzu.
Bringen Sie die bereits verfügbaren Unterlagen mit. Im Gespräch klären wir den weiteren Informationsbedarf, dringende Maßnahmen sowie Umfang und Kosten einer möglichen Beauftragung.
Beratung im Insolvenzrecht anfragen
Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei in der Königstraße 53, 30175 Hannover.
Telefon:
0511 / 31 60 63
E-Mail:
info@kanzlei-debor.de
Über unsere Kontaktseite erreichen Sie auch die digitale Mandatsaufnahme. Bitte nennen Sie bereits bei Ihrer Anfrage bestehende Fristen und anstehende Gerichtstermine.
Ausgewählte Entscheidungen zum Insolvenzrecht
BGH Urteil vom 18.11.2020
Ein Geschäftsführer hatte in diesem Fall seine D&O Versicherung verklagt, weil er vom Insolvenzverwalter auf Zahlungen in Anspruch genommen wurde, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hatte.
Der BGH verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Diese hatte sich darauf berufen, dass es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedinungen handele.
Von einer solchen Person, so der BGH, die zwar geschäftserfahren, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildet sei, sei der Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruches gegenüber Ansprüchen auf Grundlage des § 64 GmbHG nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherte wähne sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft geschützt. Deshalb sei der in Rede stehende Erstattungsanspruch von der Versicherung erfasst. Außerdem stellte der BGH klar, dass eine D&O-Versicherung nicht vornehmlich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers – also des Unternehmens – schütze, sondern die Interessen des versicherten Managers.
AZ IV ZR 217/19