Insolvenzrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hannover – Leif Debor



Allgemeine Informationen zum Insolvenzrecht

Zahlungsschwierigkeiten, offene Forderungen oder eine drohende Insolvenz werfen viele Fragen auf: Welche Schritte sind jetzt erforderlich? Bestehen persönliche Haftungsrisiken? Ist eine Einigung mit den Gläubigern möglich?

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hannover berate und vertrete ich Unternehmen, Geschäftsführer, Selbstständige, Privatpersonen und Gläubiger. Gemeinsam prüfen wir Ihre Situation und legen fest, welche Maßnahmen erforderlich und welche Lösungen wirtschaftlich sinnvoll sind.


Unternehmen und Geschäftsführer: In der Krise rechtzeitig handeln

Wenn fällige Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können oder eine Überschuldung droht, müssen Geschäftsleiter ihre Handlungspflichten frühzeitig klären. Ich unterstütze Sie insbesondere bei:

  • der Prüfung, ob ein Insolvenzgrund und eine Insolvenzantragspflicht vorliegen;
  • der Beurteilung persönlicher Haftungsrisiken und des Umgangs mit weiteren Zahlungen;
  • der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten und Vereinbarungen mit Gläubigern;
  • der Vorbereitung eines Insolvenzantrags und der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Verfahren.

Für antragspflichtige Gesellschaften, insbesondere GmbH und UG, gelten kurze gesetzliche Fristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Höchstfristen dürfen nicht automatisch ausgeschöpft werden. Auch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können persönliche Haftungsfolgen haben. § 15a InsO, § 15b InsO


Privatpersonen und Selbstständige: Wege zur Schuldenbereinigung


Wenn Schulden dauerhaft nicht mehr aus eigenen Mitteln beglichen werden können, ist eine Bestandsaufnahme der erste Schritt. Ich prüfe mit Ihnen, ob eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erreichbar ist oder ein Insolvenzverfahren in Betracht kommt.

Sie erhalten Unterstützung bei der Schuldenbereinigung, der Vorbereitung des Verfahrens und Fragen zur Restschuldbefreiung. Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag ist grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich. § 305 InsO

Die Abtretungsfrist für die Restschuldbefreiung beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für bestimmte Wiederholungsverfahren gelten längere Fristen. Welche Voraussetzungen und Pflichten in Ihrem Fall zu beachten sind, erläutere ich Ihnen im persönlichen Gespräch. § 287 InsO


Gläubiger: Forderungen sichern und Rückforderungen prüfen


Ist ein Kunde oder Geschäftspartner insolvent, stellt sich die Frage, wie Sie Ihre Ansprüche im Verfahren verfolgen können. Ich unterstütze Sie bei der Anmeldung Ihrer Forderungen, der Prüfung vorhandener Sicherheiten und der Wahrnehmung Ihrer Gläubigerrechte.

Verlangt ein Insolvenzverwalter bereits erhaltene Zahlungen zurück, prüfe ich die geltend gemachte Insolvenzanfechtung und mögliche Einwendungen.


Insolvenzrecht und Steuerrecht gemeinsam betrachten


Als Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht berücksichtige ich auch die steuerlichen Fragen einer wirtschaftlichen Krise. Das ist insbesondere bei Steuerrückständen, Geschäftsführerhaftung und geplanten Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung.


So bereiten Sie die Beratung vor

Hilfreich sind eine Übersicht Ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten, Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie aktuelle Mahnungen, Bescheide oder gerichtliche Schreiben. Bei Unternehmen kommen insbesondere betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsübersichten und Jahresabschlüsse hinzu.

Bringen Sie die bereits verfügbaren Unterlagen mit. Im Gespräch klären wir den weiteren Informationsbedarf, dringende Maßnahmen sowie Umfang und Kosten einer möglichen Beauftragung.


Beratung im Insolvenzrecht anfragen


Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei in der Königstraße 53, 30175 Hannover.

Telefon: 0511 / 31 60 63
E-Mail:
info@kanzlei-debor.de

Über unsere Kontaktseite erreichen Sie auch die digitale Mandatsaufnahme. Bitte nennen Sie bereits bei Ihrer Anfrage bestehende Fristen und anstehende Gerichtstermine.




Ausgewählte Entscheidungen zum Insolvenzrecht


BGH Urteil vom 18.11.2020


Ein Geschäftsführer hatte in diesem Fall seine D&O Versicherung verklagt, weil er vom Insolvenzverwalter auf Zahlungen in Anspruch genommen wurde, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hatte.


Der BGH verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Diese hatte sich darauf berufen, dass es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedinungen handele.


Von einer solchen Person, so der BGH, die zwar geschäftserfahren, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildet sei, sei der Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruches gegenüber Ansprüchen auf Grundlage des § 64 GmbHG nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherte wähne sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft geschützt. Deshalb sei der in Rede stehende Erstattungsanspruch von der Versicherung erfasst. Außerdem stellte der BGH klar, dass eine D&O-Versicherung nicht vornehmlich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers – also des Unternehmens – schütze, sondern die Interessen des versicherten Managers.


AZ IV ZR 217/19



Beschluss des BGH vom 19.02.2019

Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht. Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht. Eine solche Zahlung kann nicht anders behandelt werden, als wenn der Anfechtungsgegner an die Masse geleistet hätte und es wegen der vorrangigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Befriedigung des Insolvenzgläubigers gekommen wäre ( AZ IX ZB 25/17).


BGH Urteil vom 15.11.2018

Die Beklagte gewährte der Schuldnerin am 1. Februar 2010 ein bis zum 31. Dezember 2011 befristetes Darlehen über 36.000 €. Die Schuldnerin zahlte der Beklagten am 20. September 2011 einen Teilbetrag von 20.000 € zurück. Die vom Insolvenzverwalter unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhobene Klage auf Rückgewähr des Betrags von 20.000 € nebst Zinsen ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat diese Verurteilung bestätigt, weil es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelte, das mit einem Gesellschafter der Schuldnerin - horizontal - verbunden war, d.h. ein Gesellschafter der Schuldnerin war auch Gesellschafter des Darlehensgebers ( AZ IX ZR 39/18 ).

Urteil des BGH vom 18.01.2018

Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung  nach  anwaltlicher  Mahnung  und  Androhung  gerichtlicher  Maßnahmen  bis zum  Erlass  eines  Vollstreckungsbescheids  und  bietet  er  erst  nach  dessen  Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem  laufenden  Geschäftsbetrieb  an,  hat  der  Gläubiger  die  Zahlungseinstellung  des Schuldners erkannt. Der Insolvenzverwalter kann daher die geleisteten Zahlungen anfechten und damit die Herausgabe zur Insolvenzmasse verlangen ( AZ IX ZR 144/16).