Familienstiftung




Mandanteninformation: Die Familienstiftung – Vermögen


langfristig sichern und steuerlich strukturiert übertragen


Die Familienstiftung ist ein bewährtes Instrument zur generationenübergreifenden Vermögensplanung. Sie eignet sich insbesondere für Unternehmerfamilien, Immobilienbesitzer und vermögende Privatpersonen, die ihr Vermögen dauerhaft sichern, Streit vermeiden und klare Strukturen schaffen möchten.

Im Folgenden erhalten Sie eine verständliche Übersicht über die Vorteile einer Familienstiftung sowie die maßgeblichen steuerlichen Regelungen – insbesondere bei der Einbringung des Vermögens.



1. Was ist eine Familienstiftung?


Die Familienstiftung ist eine rechtlich selbstständige Vermögensmasse ohne Gesellschafter oder Mitglieder. Das Vermögen wird dauerhaft auf die Stiftung übertragen. Begünstigt sind bestimmte Familienangehörige, die entsprechend der Stiftungssatzung Ausschüttungen erhalten.

Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 80 ff. BGB sowie die jeweiligen Landesstiftungsgesetze.

Wichtig: Mit der Übertragung verliert der Stifter grundsätzlich das Eigentum am Vermögen. Dieses gehört künftig der Stiftung. Über die Satzung kann jedoch detailliert geregelt werden:

  • Wer ist begünstigt?
  • In welcher Höhe erfolgen Ausschüttungen?
  • Wer kontrolliert die Stiftung?
  • Welche Investitionsgrundsätze gelten?


Die Stiftung ist damit ein Instrument zur dauerhaften Vermögensbindung.



2. Zentrale Vorteile einer Familienstiftung



✔ Generationenübergreifende Vermögenssicherung


Das Stiftungsvermögen bleibt ungeteilt erhalten. Es entsteht keine Erbengemeinschaft, keine Zersplitterung von Unternehmensanteilen und kein Verkaufsdruck zur Auszahlung einzelner Erben.

Gerade bei:

  • größeren Immobilienportfolios
  • Familienunternehmen
  • komplexen Familienstrukturen

schafft die Stiftung Stabilität.


✔ Schutz vor familiären Konflikten


Die Stiftungssatzung ersetzt gewissermaßen das „Erbrecht innerhalb der Familie“. Klare Regeln verhindern Streit über:

  • Gewinnverwendung
  • Unternehmensführung
  • Verteilung von Vermögenswerten


Das reduziert Konfliktpotenzial erheblich.


✔ Unternehmensnachfolge sichern


Für Unternehmer ist die Stiftung besonders interessant:

  • Sicherung der langfristigen Unternehmensstrategie
  • Vermeidung von Zwangsverkäufen
  • Schutz vor externem Einfluss

Das Unternehmen gehört der Stiftung – nicht einzelnen Erben.


✔ Schutzfunktion


Das Stiftungsvermögen ist vom Privatvermögen der Begünstigten getrennt. Gläubiger einzelner Familienmitglieder können grundsätzlich nicht auf das Stiftungsvermögen zugreifen.



3. Steuerliche Behandlung bei Einbringung des


Vermögens


Die steuerlichen Auswirkungen bei Errichtung sind ein entscheidender Punkt. Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

Die Stiftung ist dabei selbst Steuerschuldnerin.



3.1 Steuerklasse – abhängig von der Satzung


Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 Abs. 2 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu dem „entferntest Berechtigten“.

Das bedeutet:

  • Sind nur Kinder oder Enkel begünstigt → Steuerklasse I
  • Werden weiter entfernte Angehörige oder familienfremde Personen einbezogen → Steuerklasse II oder III


Die Satzungsgestaltung hat somit unmittelbare steuerliche Auswirkungen.


3.2 Steuersätze


Je nach Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:

Steuerklasse I: 7 % – 30 %
Steuerklasse II: 15 % – 43 %
Steuerklasse III: 30 % – 50 %


Bei größeren Vermögen kann die Belastung erheblich sein, wenn keine Begünstigungen greifen.


3.3 Bewertung des Vermögens


Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsgesetz:

  • Immobilien → Grundbesitzwert
  • GmbH-Anteile → gemeiner Wert (i. d. R. Ertragswert)
  • Wertpapiere → Börsenkurs
  • Betriebsvermögen → Ertragswertverfahren

Entscheidend ist der steuerliche Verkehrswert – nicht der Buchwert.



4. Steuerliche Begünstigungen bei


Unternehmensvermögen


Werden Unternehmensanteile übertragen, können die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) angewendet werden:


Regelverschonung:

85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei


Optionsverschonung:

100 % steuerfrei (bei strengeren Voraussetzungen)


Voraussetzungen u. a.:

  • Einhaltung einer Behaltensfrist (5 oder 7 Jahre)
  • Einhaltung der Lohnsummenregelung
  • Begrenzung des Verwaltungsvermögens

Für Familienunternehmen kann dies die Steuerbelastung erheblich reduzieren.



5. Weitere Steuerarten bei Einbringung



5.1 Grunderwerbsteuer


Wird eine Immobilie schenkweise übertragen, greift grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG.


Aber:


Bei komplexen Beteiligungsstrukturen oder Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften können zusätzliche Grunderwerbsteuertatbestände entstehen.


5.2 Einkommensteuerliche Folgen


Die Einbringung kann auch einkommensteuerlich relevant sein:


Bei GmbH-Anteilen

Besteuerung nach § 17 EStG, wenn eine wesentliche Beteiligung vorliegt.


Bei Immobilien

Spekulationsbesteuerung nach § 23 EStG, wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.


Bei Betriebsvermögen

Mögliche Entnahmebesteuerung, wenn keine begünstigte Umstrukturierung vorliegt.

Hier ist eine sorgfältige steuerliche Strukturierung zwingend erforderlich.



6. Laufende Besteuerung der Stiftung


Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und unterliegt:

  • Körperschaftsteuer (15 %)
  • Solidaritätszuschlag
  • ggf. Gewerbesteuer

Ausschüttungen an Begünstigte gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Zuschläge).



7. Die Erbersatzsteuer


Ein besonderes Merkmal ist die sogenannte Erbersatzsteuer:

Alle 30 Jahre wird das Stiftungsvermögen fiktiv wie ein Erbfall besteuert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Dabei gelten erneut:

  • Freibetrag von 800.000 €
  • Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten

Diese Steuer soll verhindern, dass dauerhaft Erbschaftsteuer umgangen wird. Sie ist planbar, erfordert aber Liquiditätsvorsorge.



8. Für wen ist die Familienstiftung geeignet?


Typischerweise sinnvoll bei:

  • Vermögen ab ca. 2–3 Mio. €
  • komplexer Unternehmensnachfolge
  • größeren Immobilienvermögen
  • Wunsch nach langfristiger Struktur

Nicht geeignet ist sie für Personen, die flexibel und jederzeit frei über ihr Vermögen verfügen möchten.



9. Fazit


Die Familienstiftung ist kein kurzfristiges Steuersparmodell, sondern ein langfristiges Strukturierungsinstrument.

Sie bietet:

  • Vermögensschutz
  • Nachfolgesicherheit
  • Konfliktvermeidung
  • steuerliche Planbarkeit

Die steuerliche Behandlung bei Einbringung ist jedoch komplex und hängt maßgeblich von:

  • der Satzungsgestaltung
  • der Vermögensart
  • der Familienstruktur

ab.


Eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Planung ist daher unerlässlich.


Hinweis: Diese Mandanteninformation dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.


Ich bedanke mich für das in meine Kanzlei gesetzte Vertrauen und stehe Ihnen als Notar in Hannover für Rückfragen gern zur Verfügung.