Ehevertrag

Ein Ehevertrag muss gemäß § 1410 BGB zwingend notariell beurkundet werden. Im Rahmen eines Ehevertrages können z.B. Vereinbarungen zur Abänderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, zum Versorgungsausgleich ( d.h. Regelungen zum Ausgleich von Rentenansprüchen ), zum nachehelichen Unterhalt oder zur Verteilung von Hausrat geschlossen werden. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Heirat, als auch während der Ehe vereinbart werden.


Von einer Scheidungsfolgenvereinbarung spricht man, wenn die Ehe gescheitert ist und die Eheleute die im Rahmen der Scheidung sich stellenden Fragen durch einen Vertrag regeln möchten. Eine solche vertragliche Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer günstiger und schneller, als wenn diese Fragen durch ein Gericht entschieden werden müssen. Gemäß § 1585c BGB bedarf auch eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung der notariellen Beurkundung.


Am 28.  Januar 2019 ist die EU-Güterrechtsverordnung in Kraft getreten, die für alle Ehen in der EU gilt, die ab dem 28.01.2019 geschlossen wurden. Das anwendbare Güterrecht für die Ehe richtet sich seit diesem Zeitpunkt danach, wo die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vorher richtete sich das Güterrecht nach der Staatsangehörigkeit der Eheleute. Das Güterrecht spielt insbesondere eine Rolle bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung.


Informationen der EU in englischer Sprache zu den verschiedenen Güterständen in Europa erhalten Sie hier.


Nachfolgend finden Sie Entscheidungen zum Thema Ehevertrag.




OLG Frankfurt Beschluss vom 14.09.2020

Es geht um die Ausstellung eines Erbscheins nach einem 2017 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen. Der Erblasser lebte seit 2004 berufsbedingt in China. Im Jahre 2014 heiratete er in Deutschland eine Chinesin, die er in China kennengelernt hatte. Ein Testament hatte er nicht errichtet. Das wesentliche Vermögen bestand aus einem Haus in Deutschland, das er 2007 erworben hatte und wo er regelmäßig seinen Urlaub verbrachte. Umstritten war, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Tochter berief sich darauf, dass der Erblasser im Fall seiner Verrentung dauerhaft nach Deutschland zurückkehren wollte und daher deutsches Erbrecht gelte.

Das OLG stellte fest, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in China hatte. Sind langjährige berufliche und soziale Bindungen des Erblassers an seinem neuen tatsächlichen Aufenthaltsort vorhanden, muß der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art.21 EuErbVO nicht zwingend entgegen stehen, dass von dem Erblasser eine Rückkehr in sein früheres Heimatland beabsichtigt und ins Werk gesetzt worden war.

Da das chinesische Erbrecht allerdings eine Rückverweisung für die Erbfolge in das in Deutschland belegene Immobilienvermögen vorsieht trat Nachlasspaltung ein, d.h. für die Immobilie in Deutschland galt deutsches Erbrecht und für das sonstige Vermögen chinesisches Erbrecht. Da für die Ehe des Erblassers chinesisches Güterrecht galt, erbte die deutsche Tochter 3/4 und die chinesische Ehefrau lediglich 1/4 an der deutschen Immobilie. 

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte der Erblasser ein Testament mit einer Rechtswahl errichten müssen. Er hätte dann in dem Testament wählen können, ob er nach chinesischem Erbrecht oder deutschem Erbrecht beerbt werden soll.

AZ 21 W 59/20



OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2020

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Sinne des Art.4 EUErbVO ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch das subjektive Element, nämlich der Aufenthalts- und Bleibewille erforderlich. Eine im Rahmen der Trennung von Eheleuten bedingte Wohnsitznahme in der im Eigemtum stehenden, in Spanien gelegenen Immobilie reicht nicht aus, wenn sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war und der Erblasser krankheitsbedingt vor seinem Tod nicht nach Deutschland zurückkehren konnte. Der Erblasser wurde daher nach deutschem Erbrecht beerbt.

AZ 10 W 108/18